Arbeitskreis für Geobiologie Rheinland e.V.

Vereinssatzung

§ 1 ( Name, Sitz )
Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis für Geobiologie Rheinland e.V.“
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gemünd eingetragen.
Sitz des Vereins ist 53937 Schleiden / Eifel

§ 2 ( Vereinszweck )
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung ( § 51 ff ) und zwar durch die Zusammenführung von Personen, die sich theoretisch und praktisch um die Klärung Geobiologischer Probleme und Zusammenhänge bemühen. Dabei steht die Hilfe für Mensch, Tier, Pflanze, Natur und Umwelt im Vordergrund.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 ( Organe des Vereins )
Die Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§ 4 ( Vorstand )
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende dem stellvertretende Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Ausbildungsleiter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur für den Fall der Verhinderung des
1. Vorsitzenden zur Vertretung berufen ist. Beide sind ausschließlich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei ( 2 ) Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl das nächsten Vorstandes im Amt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand muss eine Geschäftsordnung festlegen, in der auch finanzielle Vollmachten geregelt sind.

§ 5 ( Mitgliederversammlung )
Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 ( drei ) Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung ein.
Eine Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Vereinsinteresse besteht wenn 10% der Mitglieder dies wünschen.
Außer der Mitgliederversammlung finden regelmäßige Zusammenkünfte zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung sowie des Erfahrungsaustausches statt, über welche die Mitglieder schriftlich unterrichtet werden.

§ 6 ( Beschlussfähigkeit )
Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Kommt ein Beschluss zu Absatz 3 nicht zustande, so muss eine neue Versammlung zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. Über den umstrittenen Punkt entscheidet dann die einfache Mehrheit.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Über jede Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift muss vom Vorsitzenden der Versammlung unterschrieben werden; sie muss zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt werden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 7 ( Mitgliedschaft )
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden. Juristische Personen können ebenfalls Mitglied werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Gründe einer Ablehnung ist der Vorstand dem Antragsteller gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet.

§ 8 ( Austritt )
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu erklären.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod oder durch einen Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur bei schwerwiegendem Vereinsschädigenden Verhalten vom Vorstand beschlossen werden; er ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Eine Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn nach zweimaliger schriftlicher Mahnung der Jahresbeitrag nicht entrichtet wurde. Die Streichung erfolgt durch Vorstandsbeschluss und wird der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

§ 9 ( Mitgliedsbeitrag )
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
Bei Mitgliedschaft von Ehepaaren zahlt ein Mitglied den vollen und das zweite Mitglied den halben Beitrag.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 ( Kassenprüfer )
Die Kassenführung des Vereins wird von zwei Mitgliedern geprüft, die nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt werden. Eine Wiederwahl ist nur für ein Jahr möglich.
Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

§ 11 ( Haftung )
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
Eine Haftung des Vorstandes und der Mitglieder mit ihrem eigenen Vermögen ist ausgeschlossen.

§ 12 ( Auflösung des Vereins )
Der Verein kann durch Beschluss der Mitglieder aufgelöst werden ( § 6 der Satzung )
Das Vereinsvermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung im Bereich der Naturheilkunde oder der Geobiologie. Die Entscheidung darüber leigt bei der letzten Mitgliederversammlung.


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Arbeitskreis für Geobiologie Rheinland e.V. - Hauptstrasse 4 - D-53426 Königsfeld - E-Mail:info@geobiologie-rheinland.de